Satzung
Satzung der Naturschutzstiftung des Landkreises Harburg vom 30.06.1997, geändert durch Beschluss des Kuratoriums vom 09.04.2002, 28.01.2003 , 22.04.2004 und 23.02.2012
S a t z u n g
der Naturschutzstiftung des Landkreises Harburg
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen “Naturschutzstiftung des Landkreises Harburg”.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts; ihren Sitz hat sie in der Stadt Winsen (Luhe).
(2) Stiftungsbehörde ist die vom Land bestimmte Aufsichtsdienststelle.
§ 2
Zweck
-
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie führt innerhalb des Kreisgebietes Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft sowie zum Schutz und Erhaltung besonderer Kulturlandschaftsformen und Bodendenkmälern im Zusammenhang mit Naturschutzprojekten durch, die mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang stehen und diese ergänzen. Hierzu gehört auch die Durchführung von Maßnahmen aus Ersatzzahlungen.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Öffentlichkeitsarbeit im Naturschutzbereich
- Ankauf und Anpachtung ökologisch wertvoller Flächen außerhalb von Naturschutzgebieten; z.B. Ankauf von Kleinbiotopen zum Aufbau einer Netzstruktur in der Landschaft
- Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes durch eigene Maßnahmen oder durch finanzielle Förderung von Maßnahmen Dritter; eingeschlossen sind Untersuchungen und Planungen zur Vorbereitung solcher Maßnahmen
- Förderung von Maßnahmen zum Schutz heimischer Tier- und Pflanzenarten
- Erhaltung, Förderung und Entwicklung von Kulturlandschaftsformen und Sicherung von Bodenmalen und kleineren Kulturbauwerken im Zusammenhang mit Naturschutzprojekten.
(3) Auf Leistungen der Stiftung besteht kein Anspruch. In der Regel fördert die Stiftung keine Maßnahmen, die bereits vom Landkreis Harburg gefördert werden.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
§ 3
Vermögen
(1) Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe sich aus dem
Grundstock und zwischenzeitlichen Erhöhungen ergibt. Zum Stiftungsvermögen
gehören auch die in Erfüllung des Stiftungszwecks erworbenen und zugestifteten
Grundstücke. Das gesamte Vermögen ist im jeweiligen Geschäftsbericht
darzustellen.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und in geeigneter Weise anzulegen. Es kann durch Zuwendungen Dritter erhöht werden. Die Erhöhung bedarf der Zustimmung des Kuratoriums.
(3) Die Zinserträge aus dem Stiftungsvermögen - und die sonstigen Zuwendungen an die Stiftung - sind ausschließlich für die in § 2 aufgeführten Stiftungszwecke zu verwenden. Die Zuwendungswünsche der Zuwender sind zu berücksichtigen, wenn sie dem in § 2 genannten Stiftungszweck entsprechen.
(4) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden. Sie können im Rahmen des steuerlich Zulässigen ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um den satzungsgemäßen Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können. Für die Folgekosten des Grundstückserwerbs der Grundstücksanpachtung und der durchgeführten Optimierungsmaßnahmen ist eine angemessene Rücklage zu bilden. Daneben können freie Rücklagen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften gebildet werden. Sie sind Bestandteil des Stiftungsvermögens.
§ 4
Organe der Stiftung
(1) Stiftungsorgane sind das Kuratorium, der Beirat und der Vorstand. Die Tätigkeit der
Organmitglieder ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf angemessenen
Auslagenersatz.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane bleiben bis zur Neubestellung ihrer Nachfolger bzw. der Wahl des jeweiligen Vorsitzenden im Amt.
§ 5
Kuratorium
(1) Das Kuratorium setzt sich zusammen aus:
a) den 7 Vertretern des Kreistages, die vom Kreistag für die Dauer seiner Wahlperiode
berufen werden,
b) den Vertretern der Geber von weiterem Stiftungskapital; und zwar je gestifteten 75.000,00 € = 1 Vertreter,
c) dem Landrat des Landkreises Harburg,
d) dem Vorsitzenden des Beirates (§ 8).
(2) Das Kuratorium wählt seinen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
§ 6
Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium entscheidet über die Verwendung der jährlichen Zinserträge des Stiftungsvermögens und der sonstigen Zuwendungen sowie über die Grundzüge des Rechnungswesens.
(2) Das Kuratorium erteilt dem Vorstand Entlastung.
§ 7
Sitzungen des Kuratoriums
(1) Der Vorsitzende beruft das Kuratorium mindestens einmal jährlich schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes ein und leitet die Sitzung. Die Einladung muss den Kuratoriumsmitgliedern mindestens 2 Wochen vor der Sitzung zugehen. Das Kuratorium muss einberufen werden, wenn es mindestens von 1/4 seiner Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.
Der Vorstand hat das Recht, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnimmt. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die abgegebene Stimme des Vorsitzenden.
(3) Über die gefassten Beschlüsse des Kuratoriums sind Niederschriften zu fertigen.
§ 8
Beirat
(1) Der Beirat besteht aus
a) einem Vertreter der unteren Naturschutzbehörde
b) dem Naturschutzbeauftragten des Landkreises Harburg,
c) je einem Vertreter der gem. § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten innerhalb des Kreisgebietes tätigen Verbände; weitere im Naturschutz aktiv tätige gemeinnützige Vereine können zur Beratung zugelassen werden,
d) einem Vertreter des Kreisverbandes des Niedersächsischen Landvolkes,
e) einem Vertreter der Wasser- und Bodenverbände des Landkreises,
f) einem Vertreter der Industrie- und Handelskammer,
g) einem Vertreter der im Kreisgebiet tätigen Forstverbände.
Die Vertreter müssen mit Ausnahme des Vertreters zu f) im Landkreis Harburg ihren ersten Wohnsitz haben.
(2) Die Beiratsmitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode des Kreistages berufen. Ihre Wiederberufung ist grundsätzlich möglich. Die Berufung erfolgt auf Vorschlag der im Absatz 1 genannten Institutionen durch das Kuratorium (§ 5). Das Kuratorium ist dabei im Rahmen der Satzung an die Vorschläge der Institutionen gebunden.
(3) Der Beirat wählt für die Dauer seiner Amtsperiode seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(4) Für die Sitzungen des Beirates gilt § 7 entsprechend. An die Stelle des Vorsitzenden des Kuratoriums tritt jeweils der Vorsitzende des Beirates.
§ 9
Aufgaben des Beirates
(1) Der Beirat berät das Kuratorium in allen Angelegenheiten des Stiftungszwecks.
(2) Der Beirat ist vor Entscheidungen des Kuratoriums nach § 6 Abs. 2 zu hören.
§ 10
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen, die für die Dauer von 5 Jahren vom Kuratorium bestellt werden und dem Leiter der Abteilung Naturschutz und Landschaftspflege des Landkreises. Der Stiftungsvorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und breitet dessen Sitzungen vor.
(2) Die Geschäftsführung obliegt dem Landkreis. Der Vorsitzende des Vorstands und der Stellvertreter werden auf Vorschlag des Landrats des Landkreises Harburg vom Kuratorium bestellt. Der Vorsitzende und der Stellvertreter nehmen gleichzeitig die Aufgaben des Geschäftsführers bzw. des stellvertretenden Geschäftsführers im Rahmen der Naturschutzaufgaben des Landkreises überwiegend ehrenamtlich wahr. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte nach den vom Kuratorium festgelegten Richtlinien und Grundsätzen; er ist für die Rechnungslegung verantwortlich und veröffentlicht in jährlichen Abständen einen Geschäftsbericht.
(3) Über die Verwendung von Ersatzzahlungen nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums. Der Vorstand unterrichtet über die durchgeführten Maßnahmen. Die Stiftung wird von eigenen finanziellen Leistungen freigehalten.
(4) Die Stiftung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Den Nachweis über diese Vertretungsbefugnis führt der Vorstand durch eine Bescheinigung der Stiftungsbehörde.
(5) Vorstandsmitglieder können durch das Kuratorium aus wichtigem Grund abgerufen werden.
§ 11
Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung
(1) Satzungsänderungen oder eine Aufhebung der Stiftung können vom Kuratorium nur mit mindestens einer 2/3-Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder beschlossen werden.
Bei Satzungsänderungen ist die Zustimmung des Kreisausschusses, bei der Aufhebung der Stiftung die Zustimmung des Kreistages erforderlich. Beide Maßnahmen bedürfen abschließend der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
(2) Der Vorstand ist legitimiert, nach einzelnen Änderungen durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde eine Veröffentlichung der gesamten Satzung vorzunehmen.
(3) Wird die Stiftung aufgehoben oder erlischt sie aus irgendeinem Grunde, so fällt das Vermögen dem Landkreis Harburg zu, der es nach vorheriger Einwilligung des zuständigen Finanzamtes gem. § 61 Abgabenordnung in einer dem Stiftungszweck nach § 2 entsprechenden Weise zu verwenden hat. Dasselbe gilt für den Wegfall des bisherigen Stiftungszweckes.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Zustellung des Genehmigungsbescheides durch die Stiftungsbehörde in Kraft.
Winsen (Luhe), 23.02.2012